Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit wird erlaubnispflichtig und der Gesetzgeber verlangt den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 500.000 EUR je Versicherungsfall und 1 MIO EUR je Versicherungsjahr.
§34c Abs. 1 S.1 Nr.4 GewO lautet: „Wer gewerbsmäßig … das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des §1 Abs.1, 2, 3, 5, 6 Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume i. S. d. §549 BGB verwalten (Wohnimmobilienverwalter) will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ Bei der örtlichen Gemeinde ist zusätzlich eine Gewerbeanzeige nach §14 GewO abzugeben ...
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