Mit dem Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung hat der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft seinen Verpflichtungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz Genüge getan.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft und der beauftragte Verwalter halten sich mit diesem Schutz den Rücken frei, wenn aufgrund einer Gefahr, die vom Gemeinschaftseigentum der Immobilie ausgeht, eine Person verletzt oder eine fremde Sache beschädigt wird. Löst sich ein Teil der Dachrinne, sodass es zum Personen- oder Sachschaden kommt, sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinschaft berechtigt.
Wohnungseigentümer/Vermieter haben über die bestehende Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Schutz, wenn Sie Sonder- oder Teileigentum (Eigentumswohnung) vermieten. Achten Sie deshalb auf den Inhalt der Teilungserklärung, um sich selbst ein Bild von dem eigenen räumlichen Verantwortungsbereich innerhalb der WEG-Anlage zu machen.
Für die Absicherung dieses Risikos ist allein der jeweilige Eigentümer/Vermieter verantwortlich. Fällt bei starkem Wind eine Balkontrennwand auf die Straße und verletzt einen Passanten, sind die Kosten für Krankhausaufenthalt, Reha-Maßnahmen und Verdienstausfall des Geschädigten vom Wohnungseigentümer aufgrund Verletzung seiner persönlichen Verkehrssicherungspflicht für das Sondereigentum zu ersetzen. Die Eigentümergemeinschaft und deren Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sind nicht zuständig, da die Trennwand gemäß Teilungserklärung zum Sondereigentum des Wohnungseigentümers zählt.
Demzufolge sollte der Vermieter für seine eigenen im Sondereigentum befindlichen Wohnungen eine gesonderte Haus & Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen oder im Rahmen seiner Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsschutz um dieses mitversicherte Vermieterrisiko ergänzen. Auch wenn Mieteransprüche infolge eines Schadenereignisses in der vermieteten Wohnung geltend gemacht werden, kann der Vermieter bei Mitversicherung der Mietwohnung auf den eigenen Haftpflichtschutz vertrauen. Hat der Vermieter eine eigens aufgestellte Einbauküche mit vermietet und fällt nach unsachgemäßer Befestigung der voll beladene Geschirrschrank von der Wand, wird der Mieter sich zum Ersatz des zerbrochenen Geschirrs an den Vermieter wenden.
Gleiches gilt, wenn Sie als Verwalter die Vermietung und Abrechnung für einen Sondereigentümer übernommen haben. Der Hinweis zum zusätzlichen Haftpflichtschutz für die vermietete Wohnung erspart Ärger und Kosten im Schadenfall.
Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH
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