Vorbereitet und abgesichert in den Skiurlaub

Die Skisaison hat zu Weihnachten begonnen und viele vermissen die Schneelandschaften in den Bergen. Zum Jahreswechsel meldeten die Alpenländer einen Anstieg der Skiunfälle mit schweren Verletzungen der Skitouristen. Ursächlich ist die verringerte, zum Teil vereiste Pistenfläche in Folge fehlenden Schnees bei frühlingshaften Temperaturen im Dezember und Januar. Die Skiurlauber müssen sich in immer höheren Regionen der Berge auf dünneren Schneefeldern die Piste teilen.

Die italienischen Behörden haben bereits zum 01.01.2022 eine Versicherungspflicht für Skifahrer in ihren gesamten Bergregionen wie Südtirol, Trentino eingeführt. Wer die Skipisten aufsucht, muss nachweisen, über ausreichend Haftpflichtschutz zu verfügen. Im Falle eines verursachten Skiunfalles sollen geschädigte Dritte den Unfallverursacher erfolgreich in Regress nehmen können.

Die Versicherungspflicht gilt für alle Besucher der Piste, auch für Snowboardfahrer und Rodler. Der gültige Haftpflichtversicherungsschutz ist nachzuweisen. Rechtzeitig vor Reiseantritt sollten Reisende von ihrem Haftpflichtversicherer oder Versicherungsvermittler einen entsprechenden Nachweis einholen. Dieser Versicherungsnachweis gemäß Legislativdekret Nr. 40 vom 28.02.2021 ist in deutscher und italienischer Sprache zu erstellen. Er enthält die Adressdaten des Versicherers, die Namen der versicherten Personen mit Geburtsdatum, die Versicherungssumme und die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung. Wer in dem Skigebiet keinen Haftpflichtnachweis mit sich führt, kann bei dem Betreiber der Skipiste eine Tagespolice erwerben.

Privathaftpflichtversicherung

Wer anderen einen Schaden zufügt, haftet für die Folgen.
Der entstandene Schaden ist zu ersetzen.

Die private Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten und seine mitversicherten Familienangehörigen vor Schadenersatzansprüchen geschädigter anderer Personen. Kommt es auf der Skipiste zu einem Unfall, prüft der Haftpflichtversicherer, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Geschädigten dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt ist. Unberechtigte Ansprüche wehrt der Versicherer im Namen des vermeintlich schadenstiftenden Versicherten ab.

Bei berechtigten Ansprüchen des Unfallopfers ersetzt der Versicherer insbesondere bei Personenschäden die mit unter hohen Kosten für die medizinische Behandlung, die Bergungs- und Transportkosten bei einem Rettungseinsatz der Bergwacht, die REHA-Kosten des Verletzten, seinen Verdienstausfall, Schmerzensgeld, gegebenenfalls auch eine Rente bei späterer Invalidität. Derartige Schadenersatzleistungen in sechs- bis siebenstelliger Höhe können das Vermögen des verantwortlichen Unfallverursachers aufzehren.

Das in Italien drohende Bußgeld bei fehlendem Nachweis des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ist dagegen mit 100 bis 150 EURO schwindend gering. Skiurlauber sind gut beraten, sich neben der allgemeinen Reisevorbereitung über die vor Ort geltenden Sicherheitsvorschriften zu informieren. Minderjährige sind zum Tragen eines Helms auf den Skipisten verpflichtet. Auf italienischen Skipisten kann ein Alkoholpegel von 0,5 Promille mit Bußgeld von 250 EURO bis zu 1.000 EURO geahndet werden. Vorsicht ist bei Alkoholkonsum in den Pausen auf den Hütten geboten. Das Skifahren mit einem Alkoholgrad ab 0,8 Promille wird als Straftat verfolgt. Wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht, riskiert auch seinen Haftpflichtversicherungsschutz.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:

RAin Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH

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