Hauseigentümer haften selbst für Rückstauschäden bei Starkregen

Eigenvorsorge hilft - mit der Elementarschadenversicherung das Rückstaurisiko absichern

Wenn Starkregen und extreme Wassermassen bei einem Wolkenbruch die öffentliche Abwasserkanalisation überfordern, ist die kommunale Entwässerung nicht immer in der Lage, das Wasser sofort rückstaufrei abzuleiten. In den Fällen kann der Wasserspiegel in der Kanalisation und in den Hausanschlüssen bis zur Höhe der Straßenoberfläche ansteigen. Das Wasser läuft nicht mehr von den Straßen in die bereits überfüllte Kanalisation ab. Schlimmer noch, in alle Waschräume, Bäder und Toiletten unterhalb der Straßenoberkante in Kellerräumen und Souterrainwohnungen kann das überschüssige Abwasser eindringen und die Räume überfluten. Die Stadtentwässerungen halten ein Kanalisationsnetz mit normaler Kapazität vor. Wollten die Kommunen auf Starkregenmassen vorbereitet sein, müßten die Abwassersystems so umfangreich ausgebaut werden, dass die damit verbunden Kosten der Erweiterung der Kanalkapazitäten zu viel höheren, wohl nicht tragbaren Abwassergebühren für die Bewohner führen würden.

Die Kommunen leisten bei Starkregen keinen Schadenersatz für Überschwemmungs- und Rückstauschäden, da es sich um unvermeidliche Naturereignisse handelt. Eine funktionierende und ausreichend dimensionierte Kanalisation umfasst nicht die Bewältigung der Extremsituation bei Starkregen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.11.2020 (Az.: III ZR 134/19) diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Eigentümerin eines Bungalows verklagte nach der Überflutung ihres Kellers infolge Starkregens am 31.05.2016 den kommunalen Wasserverband und eine beauftragte Tiefbaufirma zur Errichtung eines Schmutzwasserkanals, bei der die Abwasserleitung provisorisch verengt wurde. Die Schadenansprüche wurden in höchster Instanz abgewiesen, da die Hauseigentümerin nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen durfte, vor Rückstauschäden bewahrt zu werden, die durch die üblichen Sicherheitsvorkehrungen hätten vermieden werden können. Bereits bei dem Hausbau in den 60er Jahren sei eine Rückstausicherung Stand der Technik gewesen. Das beschädigte Gebäude verfügte nicht über die erforderliche Rückstausicherung.

In den Landesbauordnungen der Bundesländer sind die Erfordernisse des Einbaus einer Rückstausicherung für Hauseigentümer geregelt. Auskunft zu den jeweiligen Vorschriften geben die zuständigen Bauämter und die Stadtentwässerung.

Für Eigentümer empfiehlt sich die Mitversicherung des Überschwemmungsschadens bei Rückstau in der Elementarschadenversicherung zusätzlich zur bestehenden Gebäudeversicherung.

Nach den vom Gesamtverband der Versicherer (GDV) empfohlenen Musterbedingungen zur Elementarversicherung (VBG 2022) wird der versicherte Rückstau wie folgt definiert:
A 5.4.2: Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn

  • 5.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
  • 5.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben.

Sicherheitsvorschriften:
A 20.1.4: Zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden gilt:

  • A 20.1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden.
  • A 20.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten werden.

Die Formulierungen der Versicherungsbedingungen können bei den jeweiligen Versicherern unterschiedlich lauten, sodass man genau lesen sollte.

Jüngst hat das Oberlandesgericht Frankfurt über eine Leistungskürzung des Gebäudeversicherers zu entscheiden gehabt. Der Versicherer kürzte die Schadenzahlung um 50 Prozent, weil der Eigentümer seine Obliegenheitspflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Rückstausicherung verletzt habe. Mit Urteil des OLG Frankfurt Az.: 7 U 71/21 vom 13.05.2022 wurde der Versicherer verurteilt, weitere 11.901,34 EUR an den geschädigten Hauseigentümer für den Wasserschaden in Folge Rückstaus zu zahlen. Eindeutige Formulierungen zu verpflichtenden Instandsetzungs- und Wartungsobliegenheiten des versicherten Eigentümers fehlten in dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag.

Wenn gegen Rückstau in der Elementarschadenversicherung versicherte Hauseigentümer auf die durch Landesbauordnung und baurechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zum verpflichtenden Einbau einer Rückstausicherung, gegebenenfalls auch auf eine erforderlichen Hebeanlage in tiefer liegenden Geschossen verzichten, gefährden sie den Versicherungsschutz bei einem Rückstauschaden. Versicherten obliegt eine allgemeine Schadensminderungspflicht, Schäden abzuwenden oder zumindest zu begrenzen, wenn das nach der Sachlage objektiv möglich gewesen wäre.

Wohngebäude-Versicherung

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Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:

RAin Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH