Wer zahlt den Feuerwehreinsatz?
Wenn es brennt, ist schnelle Hilfe erforderlich. Über den kostenlosen Notruf 112 wird die Feuerwehr alarmiert. Es ist unsere Pflicht, bei drohender Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt und erhebliche Sachwerte, die Feuerwehr zu rufen. Wer aus Angst vor möglicher Kostentragung eine Gefahr nicht meldet, handelt ordnungswidrig.
Die Feuerwehren finanzieren sich aus Landesmitteln, neben allgemeinem Steueraufkommen werden die Einrichtungen auch aus der Feuerschutzsteuer der Feuergebäudeversicherung bezahlt. Mit jeder Wohngebäude- und Hausratversicherung führen die Versicherer einen vorgeschriebenen Steueranteil an die Bundesländer zur Sicherung des vorbeugenden Brandschutzes und der Brandbekämpfung ab. Demzufolge wird bei einem Feuerschaden der Feuerwehreinsatz nicht von der Gebäude- oder Hausratversicherung erstattet. Die dem Eigentümer selbst entstehenden Löschkosten bei Gebrauch von Feuerlöschern werden vom Versicherer vertragsgemäß ersetzt.
Grundsätzlich ist der Einsatz öffentlicher Feuerwehren um Menschen und Tiere aus lebensbedrohlicher Lage zu retten sowie bei Bränden gebührenfrei. So steht es sinngemäß in den Landes-Feuerwehrgesetzen bzw. Gesetzen über den Brandschutz der Länder. Das gilt auch, wenn bei Eintreffen der Feuerwehr die Gefahr durch andere Helfer bereits gebannt werden konnte. In den Gesetzen über Brandschutz von Hessen und Nordrhein-Westfalen, im Feuerwehrgesetz von Baden-Württemberg und im Bremischen Hilfegesetz beispielsweise werden den Gemeinden allerdings Regelungen zur Kostenerstattung gegeben.
Kosten des Feuerwehreinsatzes können von Brandstiftern und von Geschädigten, die den Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt haben, verlangt werden. Auch Personen, die in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmierten und Eigentümer von Brandmeldeanlagen werden bei Falschalarm zum Ersatz der Feuerwehrkosten unter Umständen verpflichtet. So hat das Verwaltungsgericht Gießen einen Eigentümer zur Zahlung von 1.122 EUR Einsatzkosten der Feuerwehr verurteilt. Der Mann hatte beim Grillen Holzkohle direkt aus dem Papiersack auf den Grill geschüttet. Funken lösten später unbemerkt im in der Garage abgestellten Holzkohlesack ein Feuer aus. Das Verwaltungsgericht beurteilte das Verhalten des Mannes als grob fahrlässig mit der Folge der Zahlungspflicht der Brandbekämpfung (Az 8K 1163/12.GI). Rückt die Feuerwehr aufgrund eines Fehlalarms eines Rauchmelders aus, hat die Gemeinde beim ersten Fehlalarm aufgrund der Anscheinsgefahr keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Eigentümer. Der Alarm wurde weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt. Bei wiederholten Fehlalarmen eines Rauchmelders kommt der Wohnungseigentümer für die Kosten des Einsatzes auf, wenn er den Mangel des Rauchmelders kannte und nicht beseitigt hat. Hat der Mieter den Fehlalarm nicht an den Vermieter gemeldet und wiederholt sich ein Feuerwehreinsatz, kann der Eigentümer Ersatz der geleisteten Feuerwehrkosten vom Mieter verlangen.
Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH
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