Am 05.07.2023 entschied der Bundesgerichtshof in der Revision eines Versicherten gegen die beklagte Hausratversicherung zum Ersatz eines Diebstahl-Schadens zum Nachteil des Geschädigten (Az. IV ZR 118/22). Diebe entwendeten 64.000 EURO Bargeld aus dem in der Wohnung befindlichen Tresor. Zugang zur fremden Wohnung und zum Öffnen des Tresors verschafften sich die Täter mit Hilfe gestohlener Wohnungs- und Tresorschlüssel. Nur für kurze Zeit hatte der versicherte Getränkehändler bei einem Kundenbesuch sein Fahrzeug, in der sich die von außen sichtbare Aktentasche mit den Schlüsseln befand, unverschlossen stehen lassen. In einem unbeobachteten Moment wurde die Tasche aus dem Wagen gestohlen. Neben den Schlüsseln befanden sich Unterlagen mit der Adresse des Eigentümers in der Aktentasche. Gelegenheit macht Diebe, mag man in diesem Fall denken. Nach Darstellung des Versicherten, hatten Kriminelle noch am selben Tag mit den aus seinem Wagen gestohlenen Schlüsseln die Wohnung samt Tresor geöffnet und waren unbemerkt mit der gestohlenen Beute wieder verschwunden.
Die Hausratversicherung lehnte den Ersatz des gestohlenen Bargeldes mit der Begründung der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und der Verletzung von Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis ab.
Im nicht abgeschlossenen Fahrzeug aufbewahrte Wertgegenstände werden erfahrungsgemäß zur leichten Beute. Wer die Sicherungsmaßnahmen außer Acht lässt, handelt fahrlässig. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen zur rechtmäßigen Ablehnung des Versicherungsschutzes und erklärte damit die erweiterte Schlüsselklausel in den Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung für wirksam.
„Versicherter Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter …
Der BGH hat festgestellt, diese Schlüsselklausel stellt nur eine Leistungsbeschreibung dar. Dadurch wird in der Hausratversicherung eine besondere Form des Einbruchdiebstahls versichert, der eigentlich nicht auf einem Einbruch beruht, sondern auf Zutritt mit entwendeten Schlüsseln. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden.
Im Urteil lautet die Begründung, Zitat: “Das Belassen des Wohnungsschlüssels in einer geschlossenen, aber von außen sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz des Fahrzeugs stellt ein fahrlässiges Verhalten im Sinne dieser Klausel dar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug unverschlossen sei.“
Fazit: Der Versicherte hat die an ihn gerichtete Anforderung zum Anspruch auf die Versicherungsleistung wegen fahrlässigen Verhaltens nicht erfüllt. Umsicht anstatt Nachsicht wäre hilfreicher gewesen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!RAin Ingrid Jordan-Berger
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