Ostern beginnt die Reisesaison

BGH: Airline darf Flugpreiserstattung bei Stornierung ausschließen

Zum Frühlingsanfang sehnen sich viele nach Sonne und Urlaub in wärmeren Regionen. Wer zu Ostern 2018 Sonne und angenehme Temperaturen im Plusbereich sucht, der wird wohl in den Süden fliegen müssen. Mit den Flugreisen ist das aber so eine Sache. Direktflüge zu guten Preisen sind früh ausgebucht und so entscheidet man sich oft Monate vor dem Reisestart zur Buchung. Machen Krankheit oder ein Schicksalsschlag die Reisepläne zu Nichte, können Verbraucher das Geld für die bezahlten Tickets verlieren, wenn bei der Buchung eines Sparpreises in den Vertragsbedingungen die Rückerstattung bei Stornierung ausgeschlossen ist.

So erging es zwei Klägern, die im Jahr 2015 von Hamburg in die USA reisen wollten, zwei Monate vor dem Start aber die Flüge wegen Krankheit stornieren mußten. Der Bundsgerichtshof hat am 20.03.2018 entschieden, dass den Fluggästen lediglich die Gebühren und Steuern in Höhe von EUR 267,12 von der Fluggesellschaft zurück zu zahlen sind. Einen Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten von EUR 2.632,76 haben die Kläger nicht, auch dann nicht, wenn die Flugplätze von der Airline weiter verkauft werden (BGH X ZR 25/17). Mit der Buchung der ausgewählten Preisklasse entscheiden sich die Verbraucher für eine individuelle Beförderungsleistung der Fluggesellschaft mit oder ohne Rückerstattungsanspruch bei Stornierung.

Dieser Reiseabbruch ist den Klägern teuer zu stehen gekommen. In drei Instanzen sind sie in den Zivilgerichtsverfahren unterlegen und tragen damit auch noch die Kostenlast für den eigenen Rechtsanwalt, die entstandenen Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten der Fluggesellschaft. In einem solchen Fall lohnt sich eine frühzeitig abgeschlossene Privat-Rechtsschutzversicherung, die bei vertraglichen Auseinandersetzungen Kostenschutz zur rechtlichen Interessenvertretung bietet.

Nicht nur die Beförderung an das Reiseziel kann mit Stolpersteinen aufwarten, weil der Anschlussflug nach einer verspäteten Ankunft am Zwischenziel nicht mehr ereicht wird, Entgangene Urlaubsfreude beklagen Gäste ebenso bei überbuchten Hotels, Baustellen mit viel Lärm und Staub neben der Ferienanlage, oder schlechtem Service in der Pension. Alle diese Streitpunkte können Reisemängel bedeuten, die zu einer nachträglich geltend gemachten Preisminderung der gebuchten Reise führen und am Ende zur Anspruchsklärung beim Zivilgericht landen.

Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH